Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen
der euroLighting GmbH (euroLighting)

1. Allgemeine Bestimmungen und Vertragsabschluss
1.1
Diese Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten für sämtliche Vertragsbeziehungen zwischen EuroLighting mit Unternehmen, juristischen Personen des öffentlichen Rechts sowie öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.
1.2
Es gelten ausschließlich diese Zahlungs- und Lieferbedingungen. Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Kunden, insbesondere Einkaufsbedingungen, wird hiermit ausdrücklich widersprochen. Dies gilt auch dann, wenn EuroLighting in Kenntnis entgegenstehender oder von seinen Zahlungs- und Lieferbedingungen abweichenden Bedingungen den Auftrag ausführt.
1.3
Angebote von EuroLighting sind freibleibend. Ein Vertrag kommt erst dann zustande, wenn EuroLighting die Bestellung des Kunden bestätigt.

2. Nutzungsrechte
2.1
Werden dem Kunden Beschreibungen, Zeichnungen und andere Unterlagen („Unterlagen“) übersandt, so behält sich EuroLighting seine eigentums- und urheberrechtlichen Verwertungsrechte uneingeschränkt vor. Die Unterlagen dürfen Dritten nur nach vorheriger Zustimmung von EuroLighting zugänglich gemacht werden und sind, wenn ein verbindlicher Vertrag nicht zustande kommt, auf Verlangen von EuroLighting unverzüglich zurückzugeben.
2.2
Werden von EuroLighting Waren geliefert, auf denen Software, insbesondere Steuerungssoftware implementiert ist, so erhält der Kunde ein nicht ausschließliches, zeitlich unbeschränktes Recht, die Programme auf den Produkten ablaufen zu lassen. Der Kunde ist nicht berechtigt, die Programme zu bearbeiten, zu ändern oder umzugestalten.

3. Preise und Zahlungsbedingungen
3.1
Die Preise verstehen sich ab Werk ausschließlich Verpackung zzgl. der jeweils geltenden Umsatzsteuer.
3.2
Zahlungen sind frei Zahlstelle der Firma EuroLighting zu leisten. Die Zahlungen sind innerhalb einer Frist von 14 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zu bezahlen.
3.3
Der Kunde kann nur mit Forderungen aufrechnen, die unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
3.4
Erhöhen sich nach Vertragsabschluss mit dem Kunden die Materialbeschaffungskosten, insbesondere die Weltmarktpreise für elektronische Bauteile, so ist EuroLighting berechtigt, seine Preise anzupassen, wenn zwischen dem Zeitpunkt des Vertragsabschlusses und der Lieferung ein Zeitraum von mehr als vier Monaten liegt.
3.5
Sind zwischen EuroLighting und dem Kunden Verträge für die Lieferung von Produkten über einen Zeitraum von mehr als vier Monaten vereinbart oder wurden Rahmenlieferungsverträge über einen entsprechenden Zeitraum abgeschlossen, so gilt die vorstehende Regelung entsprechend.

4. Eigentumsvorbehalt
4.1
EuroLighting behält sich das Eigentum an von ihr gelieferten Waren bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Kunden vor (Vorbehaltsware).
4.2
Während des Bestehens des Eigentumsvorbehalts ist der Kunde nicht berechtigt, die Liefergegenstände zu verpfänden oder zur Sicherung zu übereignen. Greifen Dritte auf die Vorbehaltsware zu, so wird der Kunde EuroLighting hiervon unverzüglich unterrichten und die für eine Intervention notwendigen Informationen und Unterlagen zur Verfügung stellen.
4.3
Der Kunde ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu veräußern. Er tritt hierzu bereits jetzt alle seine künftigen Forderungen aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware an seine Kunden sicherungshalber an EuroLighting ab. Der Kunde bleibt bis auf Widerruf zur Einziehung dieser abgetretenen Forderungen berechtigt. EuroLighting kann diese Einziehungsermächtigung widerrufen, wenn sich der Kunde
in Zahlungsverzug von mehr als 30 Kalendertagen befindet, über sein Vermögen ein Insolvenzverfahren beantragt oder eröffnet wurde oder sonstige Anhaltspunkte für eine drohende Zahlungsunfähigkeit des Kunden gegeben sind. Der Kunde wird im Fall des Widerrufs der Einziehungsermächtigung EuroLighting alle erforderlichen Auskünfte erteilen und Unterlagen übersenden, damit EuroLighting die abgetretenen Forderungen geltend machen kann.
4.4
Nimmt der Kunde Forderungen aus der Weiterveräußerung des Vorbehaltsgutes in einen mit seinen Kunden bestehenden Kontokorrent auf, so tritt er einen positiven Saldo bereits jetzt in Höhe des Betrages an EuroLighting ab, der dem Gesamtbetrag der in das Kontokorrentverhältnis eingestellten Forderungen aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware entspricht.
4.5
Der Kunde ist berechtigt, die Vorbehaltsware zu verarbeiten, umzubilden oder mit anderen Gegenständen zu vermischen oder zu verbinden. Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware erfolgen stets für EuroLighting. Die neu entstandene Sache gilt als Vorbehaltsware. Bei Verbindung und Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen Gegenständen des Kunden steht EuroLighting das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen Gegenstände zu.
4.6
Übersteigen die EuroLighting zustehenden Sicherungsrechte die Höhe der gesicherten Ansprüche um mehr als 15 %, so wird EuroLighting auf Verlangen des Kunden einen entsprechenden Teil der Sicherungsrechte nach Wahl von EuroLighting freigeben.

5. Lieferzeiten und Verzug
5.1
Vorbehaltlich einer anderweitigen Vereinbarung sind alle Lieferfristen Circa-Fristen. Die rechtzeitige Belieferung des Kunden setzt voraus, dass erforderliche Genehmigungen und Freigaben, insbesondere von Plänen, sowie die Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen und sonstigen Verpflichtungen durch den Kunden gegeben sind. Ist dies nicht der Fall, so verlängern sich vereinbarte Fristen um den Zeitraum der Verzögerung sowie eine angemessene Anlaufphase.
5.2
Erfüllt der Kunde seine Pflichten nicht, so kann ihm EuroLighting unter Androhung der Kündigung des Vertrages eine angemessene Nachfrist setzen und nach Ablauf der Frist den Vertrag nach §§ 643, 645 Abs. 1 Satz 2 BGB kündigen.
5.3
Lieferfristen und Termine sind nur dann verbindlich, wenn sie EuroLighting zumindest in Textform bestätigt. Vereinbarte Liefertermine in lang laufenden Verträgen, insbesondere Rahmenlieferungsverträgen, sind erst dann verbindlich, wenn die Liefergegenstände nach den vertraglichen Vereinbarungen verbindlich bestellt sind.
5.4
Betriebsfremde Ereignisse, die von außen durch elementare Naturkräfte oder durch Handlungen Dritter herbeigeführt werden, die nach menschlichem Ermessen nicht vorhersehbar sind, befreien EuroLighting von ihrer Lieferverpflichtung. Dies gilt auch bei Arbeitskämpfen und bei der Verhängung von Embargos.
5.5
Bei Rahmenlieferungsverträgen bevorratet EuroLighting die Liefergegenstände für den durchschnittlichen Bedarf von zwei Wochen. Kommt es zu Lieferverzögerungen bei den Vorlieferanten von EuroLighting, so wird EuroLighting dies dem Kunden unverzüglich mitteilen. EuroLighting wird versuchen, verzögerte Lieferungen ihrer Vorlieferanten aufzuholen. Treten trotzdem Lieferverzögerungen ein, so hat EuroLighting hierfür nicht einzustehen.
5.6
Stellt der Hersteller die Produktion des Liefergegenstandes ein, so wird EuroLighting versuchen, die Möglichkeit eines „Last Calls“ zu ermöglichen, der es dem Kunden erlaubt, ein letztes Mal eine größere Menge des Liefergegenstandes zu beziehen. Die Lieferverpflichtungen von EuroLighting im Hinblick auf den nicht mehr produzierten Liefergegenstand enden mit der Einstellung der Produktion durch den
Hersteller.

6. Gefahrübergang
Die Gefahr des zufälligen Untergangs bzw. der zufälligen Beschädigung des Liefergegentandes geht vorbehaltlich anderweitiger schriftlicher Vereinbarungen mit der Bereitstellung des Liefergegenstandes in den Geschäftsräumen von EuroLighting auf den Kunden über (Incoterms 2010, Gefahrübergang Ex Works).

7. Sachmängel
7.1
Der Kunde wird die Liefergegenstände unverzüglich nach Erhalt auf Vollständigkeit und Mangelfreiheit überprüfen. Es gilt § 377 HGB mit der Maßgabe, dass der Kunde EuroLighting in Textform den festgestellten Mangel mit möglichst genauer Beschreibung mitteilt. Ansprüche des Kunden wegen seiner eigenen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten sind ausgeschlossen, soweit sich diese Aufwendungen dadurch erhöhen, dass der Kunde die Liefergegenstände weiter versandt hat.
7.2
Ansprüche nach § 478 BGB (Rückgriff) bestehen nur insoweit, als der Kunde mit seinen Abnehmern keine über die gesetzlichen Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat.
7.3
Schlägt die Nacherfüllung endgültig fehl, so hat der Kunde das Recht, die Vergütung herabzusetzen oder nach Maßgabe von Ziffer 9 Schadenersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen geltend zu machen.

8. Rechtsmängel
8.1
Wird der Kunde von Dritten im Zusammenhang mit den von EuroLighting gelieferten Gegenständen wegen der Verletzung gewerblicher Schutzrechte in Anspruch genommen, so haftet EuroLighting nur, wenn die Liefergegenstände vertragsgemäß verwendet wurden. EuroLighting wird nach seiner Wahl für die betroffenen Liefergegenstände entweder ein Nutzungsrecht erwirken oder die Liefergegenstände so ändern, dass das Schutzrecht nicht
mehr verletzt wird oder den Liefergegenstand austauschen. Sofern dies für EuroLighting zu angemessenen Bedingungen nicht möglich ist, stehen dem Kunden die gesetzlichen Rücktritts- oder Minderungsrechte zu.
8.2
Der Kunde wird EuroLighting unverzüglich unterrichten, wenn Dritte Schutzrechte geltend machen und Erklärungen sowie Verteidigungsmaßnahmen nur nach Abstimmung mit EuroLighting abgeben bzw. ergreifen.
8.3
Ansprüche des Kunden sind ausgeschlossen, soweit er die Schutzrechtsverletzungen selbst zu vertreten hat.
8.4
Ansprüche des Kunden sind auch ausgeschlossen, soweit die Schutzrechtsverletzung auf einer Vorgabe des Kunden, durch eine von EuroLighting nicht vorhersehbare Anwendung oder dadurch verursacht wird, dass die Lieferung vom Kunden verändert wird.
8.5
Weitergehende oder andere Ansprüche des Kunden gegen EuroLighting wegen eines Rechtsmangels sind ausgeschlossen.

9. Schadenersatz
9.1
EuroLighting haftet bei Vorsatz und der Verletzung des Körpers oder der Gesundheit unbeschränkt. Im Falle grober Fahrlässigkeit ist die Haftung auf den bei Vertragsabschluss typischerweise vorhersehbaren Schaden, höchstens jedoch auf EUR 250.000,00 beschränkt. Im Falle einfacher Fahrlässigkeit haftet EuroLighting nur, wenn sie eine Pflicht verletzt hat, deren Einhaltung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen kann (Kardinalpflicht), begrenzt auf EUR 50.000,00.
9.2
Die vorstehende Haftungsbegrenzung gilt nicht, soweit z. B. nach dem Produkthaftungsgesetz zwingend gehaftet wird, EuroLighting eine Garantie gegeben oder einen Mangel arglistig verschwiegen hat.
9.3
Im Hinblick auf die Diskrepanz zwischen dem typischen Wert des Liefergegenstandes und dem möglicherweise eintretenden Schaden empfiehlt EuroLighting, das Mangelrisiko durch eine entsprechende Versicherung des Kunden abzudecken.
9.4
Schadenersatzansprüche des Kunden auf Ersatz des entgangenen Gewinns sind ausgeschlossen, soweit EuroLighting nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.

10. Kündigung des Bestellers
Steht dem Kunden bei individuell anzufertigenden Liefergegenständen ein Kündigungsrecht zu, so ist EuroLighting berechtigt, ausgeführte Leistungen abzurechnen und für noch nicht ausgeführte Leistungen bis zur Wirksamkeit der Kündigung eine pauschale Vergütung in Höhe von 25 % der vereinbarten Vergütung zu verlangen. Dem Kunden bleibt es vorbehalten nachzuweisen, dass EuroLighting keine oder geringere Aufwendungen hatte.

11. Gerichtsstand und anwendbares Recht
11.1
Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Übereinkommens der vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG).
11.2
Ausschließlicher Gerichtsstand ist der Sitz von EuroLighting. EuroLighting ist jedoch auch berechtigt, am Sitz des Kunden zu klagen.